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Allgemeine Geschäftsbedingungen der auction-tv GmbH

 
 

A. Präambel

auction-tv hat das Sendekonzept ‚kaufen TV’ entwickelt, das den Regeln und Normen eines Teleshoppingformates entspricht. ‚kaufen TV’ wird im Aufzeichnungsverfahren produziert und über lokale Fernsehsender (Ballungsraumsender) ausgestrahlt. Die von auction-tv produzierte TV-Sendung gibt teilnehmenden Partnern (Lieferanten) eine Plattform, ihre Produkte und/oder Dienstleistungen im Sendebereich des gebuchten Senders zu präsentieren.
auction-tv ist in jedem Fall nur Vermittler zwischen den teilnehmenden Partnern und Endkunden.
Ein Kaufvertrag kommt erst mit Lieferung der Ware oder Bestätigung des teilnehmenden Partners zwischen Partner und Endkunde zustande.
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln das Vertragsverhältnis zwischen dem teilnehmenden Partner und auction-tv. Die Benutzung der TV- Plattform setzt daher die schriftliche Einwilligung des teilnehmenden Partners in die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen voraus.

   
   

B1. Leistungsumfang und Pflichten von auction-tv

auction-tv ist in jedem Fall nur Vermittler zwischen dem teilnehmendem Partner und dem Endkunden.
auction-tv produziert die für die TV-Präsentation der Produkte/Dienstleistungen benötigten Filmclips. Die Studioproduktion umfasst Bereitstellung des Studios, Beleuchtung, Maske, Lagerung der Produkte für die Zeit der Aufnahme, Aufnahme und Nachbearbeitung des Filmmaterials sowie die Moderation anhand der vom teilnehmenden Partner gegebenen Informationen.
auction-tv koordiniert die Ausstrahlung des Filmmaterials auf dem vom teilnehmenden Partner gebuchten Sender.
auction-tv stellt für die Zeit der Ausstrahlung und weiteren 30 Minuten Nachlauf ein Call Center zur Verfügung, das die eingehenden Anrufe/Bestellungen aufnimmt und die Kundendaten im Anschluss an die Sendung an den teilnehmenden Partner zur Erfüllung der Bestellung weitergibt.

   
   

B2. Pflichten des teilnehmenden Partners

Der teilnehmende Partner stellt die zu präsentierenden Produkte rechtzeitig und unentgeltlich für die Zeit der Aufnahme zur Verfügung. Eventuelle Transportkosten zu und von dem Aufnahmestudio hat der teilnehmende Partner selbst zu tragen.
Der teilnehmende Partner stellt auction-tv eine detaillierte Produktbeschreibung mit eventuellen Hintergrundinformationen zur Verfügung. Die Richtigkeit und Aktualität dieser Informationen und deren Inhalten obliegt allein dem teilnehmenden Partner.
Hinsichtlich all seiner Verpflichtungen hat der teilnehmende Partner insbesondere auch die Vorschriften des § 6 JMStV zum Schutze von Kindern und Jugendlichen zu beachten.

   
   

B3. Mindestabnahmemenge

Die Mindestabnahmemenge beträgt 150 Sendeminuten und besteht in der Regel aus einer Erstausstrahlung mit 4 Wiederholungen (insgesamt 5 Sendungen). Die Platzierung der Produktausstrahlung obliegt auction-tv und wird soweit als möglich mit dem Kooperationspartner abgestimmt.

   
   

B4. Preise

Es gilt die jeweils aktuelle Preisliste der auction-tv.

   
   

B5. Dauer der Vereinbarung / Verlängerung

Die Vereinbarung beginnt mit der Vertragsunterzeichnung und endet nach Ausstrahlung der letzten Sendung, ohne dass es einer besonderen Kündigung bedarf.
Wenn der teilnehmende Partner eine Verlängerung der Vereinbarung wünscht, hat er dieses auction-tv spätestens nach 50% der bereits ausgestrahlten Sendeminuten ohne schuldhaftes Zögern unverzüglich mitzuteilen. Eine Vertragsverlängerung zieht einen Standardvertrag der auction-tv mit sich.

   
   

B6. Rechnungsstellung / Fälligkeit

Bei Vertragsabschluss werden 50% des Gesamtbetrages sofort fällig und für die gebuchte Ausstrahlung in Rechnung gestellt. Die restlichen 50% werden nach der Ausstrahlung der Hälfte der gebuchten Sendezeit fällig und entsprechend berechnet.
Alle Rechnungen sind spätestens innerhalb von 7 Tagen zu begleichen.

   
   

B7. Kündigung

Diese Vereinbarung kann von auction-tv fristlos gekündigt werden, wenn der teilnehmende Partner die zu präsentierenden Produkte nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt, falsche oder unvollständige Angaben über das präsentierte Produkt gemacht hat oder mit seinen Zahlungen mehr als 7 Tage in Verzug kommt. Die Verpflichtung zur Zahlung der gebuchten Sendeminuten bleibt in diesem Fall bestehen. Weitere Schadensersatzansprüche bleiben auction-tv in diesem Fall vorbehalten.
Eine fristlose Kündigung kann ferner von Seiten auction-tv erfolgen, wenn auction-tv aufgrund von Problemen mit dem Sender eine Ausstrahlung nicht möglich ist. Eine Verpflichtung zur Zahlung der gebuchten Sendeminuten und eventuelle Schadenersatzansprüche entfallen.
Der teilnehmende Partner kann diese Vereinbarung nach Vertragsunterzeichnung fristlos kündigen, wenn auction-tv aufgrund von Problemen mit dem Sender eine Ausstrahlung nicht möglich ist. Eine Verpflichtung zur Zahlung der gebuchten Sendeminuten oder Schadensersatzansprüche entfällt.
Eine Kündigung aus wichtigem Grund bleibt davon unberührt.

   
   

B8. Haftung

auction-tv haftet nur für den eigenen Verantwortungsbereich im Rahmen der Vermittlungstätigkeit, d. h. für Beratungs- und Vermittlungsfehler, die auction-tv selbst, seine Mitarbeiter oder seine Erfüllungsgehilfen begangen haben. Die Haftung von auction-tv für eigenes oder zurechenbares fremdes Fehlverhalten - gleich aus welchem Rechtsgrund - ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt, es sei denn, es werden wesentliche Vertragspflichten nach Ziff. B1 verletzt oder einer im Einzelfall ausgehandelten Garantie zuwider gehandelt. Eine verschuldensunabhängige Haftung bleibt hiervon unberührt.
auction-tv schuldet insbesondere weder die erfolgreiche Vermittlung zum Abschluss eines Kaufvertrages zwischen dem teilnehmenden Partner und den Endkunden, noch die Erbringung kaufvertraglicher Leistungspflichten nach § 433 BGB (siehe Präambel).
auction-tv haftet nicht dafür, dass die vom teilnehmenden Partner angebotenen Produkte und Leistungen verfügbar sind.
auction-tv haftet nicht für Schäden, die dem Endkunden aufgrund unvollständiger oder unrichtiger Produktinformation durch den teilnehmenden Partner entstehen. Hierzu gehören auch all diejenigen Ansprüche Dritter, welche aus der Verletzung von Verpflichtungen des teilnehmenden Partners nach § 6 JMStV zum Schutze von Kindern und Jugendlichen resultieren (siehe Ziff. B2 Abs. 3). Der teilnehmende Partner verpflichtet sich auction-tv von allen etwaigen Ansprüchen gegenüber Endkunden freizustellen.
auction-tv haftet nicht für die Beschädigung oder den Verlust der für die Präsentation zur Verfügung gestellten Produkte. Der teilnehmende Partner hat auf seine Kosten eine entsprechende Versicherung abzuschließen, wenn er die Notwendigkeit sieht.

   
   

B9. Unwirksamkeit von Regelungen

Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung unvollständig oder undurchführbar sein oder werden, so bleiben die anderen Bestimmungen davon unberührt. An die Stelle der unvollständigen oder undurchführbaren Bestimmung tritt eine vollständige oder durchführbare Bestimmung, die dem gewollten wirtschaftlichen Zweck der Vereinbarung am nächsten kommt.

   
   

B10. Geltendes Recht und Gerichtsstand

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Gerichtsstand ist München.

 
     
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