A. Präambel |
auction-tv hat das Sendekonzept ‚kaufen TV’ entwickelt,
das den Regeln und Normen eines Teleshoppingformates
entspricht. ‚kaufen TV’ wird im Aufzeichnungsverfahren
produziert und über lokale Fernsehsender
(Ballungsraumsender) ausgestrahlt. Die von auction-tv
produzierte TV-Sendung gibt teilnehmenden Partnern
(Lieferanten) eine Plattform, ihre Produkte und/oder
Dienstleistungen im Sendebereich des gebuchten Senders
zu präsentieren.
auction-tv ist in jedem Fall nur Vermittler zwischen den
teilnehmenden Partnern und Endkunden.
Ein Kaufvertrag kommt erst mit Lieferung der Ware oder
Bestätigung des teilnehmenden Partners zwischen Partner
und Endkunde zustande.
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln das
Vertragsverhältnis zwischen dem teilnehmenden Partner
und auction-tv. Die Benutzung der TV- Plattform setzt
daher die schriftliche Einwilligung des teilnehmenden
Partners in die nachfolgenden Allgemeinen
Geschäftsbedingungen voraus.
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B1. Leistungsumfang und Pflichten von auction-tv |
auction-tv ist in jedem Fall nur Vermittler zwischen dem
teilnehmendem Partner und dem Endkunden.
auction-tv produziert die für die TV-Präsentation der
Produkte/Dienstleistungen benötigten Filmclips. Die
Studioproduktion umfasst Bereitstellung des Studios,
Beleuchtung, Maske, Lagerung der Produkte für die Zeit
der Aufnahme, Aufnahme und Nachbearbeitung des
Filmmaterials sowie die Moderation anhand der vom
teilnehmenden Partner gegebenen Informationen.
auction-tv koordiniert die Ausstrahlung des
Filmmaterials auf dem vom teilnehmenden Partner
gebuchten Sender.
auction-tv stellt für die Zeit der Ausstrahlung und
weiteren 30 Minuten Nachlauf ein Call Center zur
Verfügung, das die eingehenden Anrufe/Bestellungen
aufnimmt und die Kundendaten im Anschluss an die Sendung
an den teilnehmenden Partner zur Erfüllung der
Bestellung weitergibt.
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B2. Pflichten des teilnehmenden Partners |
Der teilnehmende Partner stellt die zu präsentierenden
Produkte rechtzeitig und unentgeltlich für die Zeit der
Aufnahme zur Verfügung. Eventuelle Transportkosten zu
und von dem Aufnahmestudio hat der teilnehmende Partner
selbst zu tragen.
Der teilnehmende Partner stellt auction-tv eine
detaillierte Produktbeschreibung mit eventuellen
Hintergrundinformationen zur Verfügung. Die Richtigkeit
und Aktualität dieser Informationen und deren Inhalten
obliegt allein dem teilnehmenden Partner.
Hinsichtlich all seiner Verpflichtungen hat der
teilnehmende Partner insbesondere auch die Vorschriften
des § 6 JMStV zum Schutze von Kindern und Jugendlichen
zu beachten.
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B3. Mindestabnahmemenge |
Die Mindestabnahmemenge beträgt 150 Sendeminuten und
besteht in der Regel aus einer Erstausstrahlung mit 4
Wiederholungen (insgesamt 5 Sendungen). Die Platzierung
der Produktausstrahlung obliegt auction-tv und wird
soweit als möglich mit dem Kooperationspartner
abgestimmt.
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B4. Preise |
Es gilt die jeweils aktuelle Preisliste der auction-tv.
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B5. Dauer der Vereinbarung / Verlängerung |
Die Vereinbarung beginnt mit der Vertragsunterzeichnung
und endet nach Ausstrahlung der letzten Sendung, ohne
dass es einer besonderen Kündigung bedarf.
Wenn der teilnehmende Partner eine Verlängerung der
Vereinbarung wünscht, hat er dieses auction-tv
spätestens nach 50% der bereits ausgestrahlten
Sendeminuten ohne schuldhaftes Zögern unverzüglich
mitzuteilen. Eine Vertragsverlängerung zieht einen
Standardvertrag der auction-tv mit sich.
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B6. Rechnungsstellung / Fälligkeit |
Bei Vertragsabschluss werden 50% des Gesamtbetrages
sofort fällig und für die gebuchte Ausstrahlung in
Rechnung gestellt. Die restlichen 50% werden nach der
Ausstrahlung der Hälfte der gebuchten Sendezeit fällig
und entsprechend berechnet.
Alle Rechnungen sind spätestens innerhalb von 7 Tagen zu
begleichen.
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B7. Kündigung |
Diese Vereinbarung kann von auction-tv fristlos
gekündigt werden, wenn der teilnehmende Partner die zu
präsentierenden Produkte nicht rechtzeitig zur Verfügung
stellt, falsche oder unvollständige Angaben über das
präsentierte Produkt gemacht hat oder mit seinen
Zahlungen mehr als 7 Tage in Verzug kommt. Die
Verpflichtung zur Zahlung der gebuchten Sendeminuten
bleibt in diesem Fall bestehen. Weitere
Schadensersatzansprüche bleiben auction-tv in diesem
Fall vorbehalten.
Eine fristlose Kündigung kann ferner von Seiten auction-tv erfolgen, wenn auction-tv aufgrund von Problemen mit
dem Sender eine Ausstrahlung nicht möglich ist. Eine
Verpflichtung zur Zahlung der gebuchten Sendeminuten und
eventuelle Schadenersatzansprüche entfallen.
Der teilnehmende Partner kann diese Vereinbarung nach
Vertragsunterzeichnung fristlos kündigen, wenn auction-tv aufgrund von Problemen mit dem Sender eine
Ausstrahlung nicht möglich ist. Eine Verpflichtung zur
Zahlung der gebuchten Sendeminuten oder
Schadensersatzansprüche entfällt.
Eine Kündigung aus wichtigem Grund bleibt davon
unberührt.
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B8. Haftung |
auction-tv haftet nur für den eigenen
Verantwortungsbereich im Rahmen der
Vermittlungstätigkeit, d. h. für Beratungs- und
Vermittlungsfehler, die auction-tv selbst, seine
Mitarbeiter oder seine Erfüllungsgehilfen begangen
haben. Die Haftung von auction-tv für eigenes oder
zurechenbares fremdes Fehlverhalten - gleich aus welchem
Rechtsgrund - ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt, es sei denn, es werden wesentliche
Vertragspflichten nach Ziff. B1 verletzt oder einer im
Einzelfall ausgehandelten Garantie zuwider gehandelt.
Eine verschuldensunabhängige Haftung bleibt hiervon
unberührt.
auction-tv schuldet insbesondere weder die erfolgreiche
Vermittlung zum Abschluss eines Kaufvertrages zwischen
dem teilnehmenden Partner und den Endkunden, noch die
Erbringung kaufvertraglicher Leistungspflichten nach §
433 BGB (siehe Präambel).
auction-tv haftet nicht dafür, dass die vom
teilnehmenden Partner angebotenen Produkte und
Leistungen verfügbar sind.
auction-tv haftet nicht für Schäden, die dem Endkunden
aufgrund unvollständiger oder unrichtiger
Produktinformation durch den teilnehmenden Partner
entstehen. Hierzu gehören auch all diejenigen Ansprüche
Dritter, welche aus der Verletzung von Verpflichtungen
des teilnehmenden Partners nach § 6 JMStV zum Schutze
von Kindern und Jugendlichen resultieren (siehe Ziff. B2
Abs. 3). Der teilnehmende Partner verpflichtet sich
auction-tv von allen etwaigen Ansprüchen gegenüber
Endkunden freizustellen.
auction-tv haftet nicht für die Beschädigung oder den
Verlust der für die Präsentation zur Verfügung
gestellten Produkte. Der teilnehmende Partner hat auf
seine Kosten eine entsprechende Versicherung
abzuschließen, wenn er die Notwendigkeit sieht.
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B9. Unwirksamkeit von Regelungen |
Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung unvollständig
oder undurchführbar sein oder werden, so bleiben die
anderen Bestimmungen davon unberührt. An die Stelle der
unvollständigen oder undurchführbaren Bestimmung tritt
eine vollständige oder durchführbare Bestimmung, die dem
gewollten wirtschaftlichen Zweck der Vereinbarung am
nächsten kommt.
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B10. Geltendes Recht und Gerichtsstand |
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Gerichtsstand ist München.
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